Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband der Osteologen Deutschland", nachfolgend auch BVOD genannt und ist der Dachverband der Landesverbände der Osteologen Deutschlands.

(2) Er hat seinen Sitz in Dresden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen "Bundesverband der Osteologen Deutschland e.V."

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Bundesverband der Osteologen Deutschland e.V. bezweckt:

a. die Förderung und Initiierung von Versorgungsforschung auf dem Gebiet der Osteologie;

b. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Bereich der osteologischen Erkrankungsbilder durch eine Intensivierung der interdisziplinären Zusammenarbeit der ambulanten, stationären und rehabilitativ tätigen Leistungserbringer mit den Ziel der qualitativen Verbesserung der Versorgungssituation, sowie die Förderung des interdisziplinären Erfahrungsaustauschs aller osteologisch tätigen Ärzte.

(2) Zur Erfüllung dieses Zweckes führt der Bundesverband der Osteologen eigene Tagungen, Workshops und Patientenveranstaltungen durch und bietet seinen Sachverstand für Veröffentlichungen, Seminare, etc. an.

(3) Der BVOD unterstützt und koordiniert die Forschungsvorhaben der Landesverbände und vertritt diese auf Bundesebene.

Die Landesverbände vertreten Landesinteressen, können jedoch von sich aus nicht im Namen des BVOD sprechen.

(4) Der BVOD verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der BVOD ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des BVOD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des BVOD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Das Vermögen des Vereins und seine Erträge werden ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet.


§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag

(1) Der BVOD ist der Dachverband der osteologischen Landesverbände Deutschlands. Ordentliche Mitglieder des BVOD können nur die einzelnen osteologischen Landesverbände werden, welche interdisziplinär aufgestellt und eingetragene Vereine sind.

(2) Für Landesverbände, welche bisher keine rechtsverbindliche Struktur aufweisen, gilt, dass diese nur Mitglieder sein können, wenn sie eine solche geschaffen haben.

(3) Die Mitglieder leisten jährlich einen von der Delegiertenversammlung mit Stimmenmehrheit festgelegten Jahresbeitrag zur Förderung der Vereinstätigkeit und für die ordnungsmäßige Geschäftsführung, dessen Höhe von der Delegiertenversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag der bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten ist. Der Beitrag richtet sich nach der Zahl der am 01.01. des jeweiligen Jahres im Erwerbsleben stehenden beitragspflichtigen Mitglieder der Landesverbände und ist für jedes Mitglied in gleicher Höhe abzuführen.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird, wenn Voraussetzungen vorliegen, die der Vorstand in einer noch zu erlassenden Beitragsordnung definiert.


§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.

(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Fehlen des Nachweises der Vereinsstruktur oder bei Entfall der Vereinseigenschaft.

(4) Die Mitgliedschaft kann mit Austrittserklärung beendet werden. Ein Austritt hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresende schriftlich zu erfolgen, die entsprechende Erklärung ist an den Vorstand zu richten.

(5) Es besteht die Möglichkeit zum Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, auf Beschluss des Vorstandes. Das Mitglied ist vorher anzuhören. Im Falle des Widerspruchs innerhalb eines Monats entscheidet die nächste ordentliche Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

(6) Streichung aus der Mitgliederliste ist zulässig, sofern das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung länger als 6 Monate in Verzug ist. Es bedarf dazu eines Vorstandsbeschlusses.

(7) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Landesverbände der Osteologen haben das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen des BVOD mitzuwirken. Jeder Landesverband kann die Unterstützung des BVOD nach dessen satzungsgemäßen Aufgabenbereichen in Anspruch nehmen.

(2) Die Rechte der Landesverbände zur Vertretung ihrer Interessen auf Landesebene werden durch den BVOD nicht berührt.

Die Landesverbände sind jedoch gehalten, dem Vorstand des BVOD Belegexemplare ihrer Satzungen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesverbände teilen dem BVOD bis zum 31.3. des laufenden Jahres die Mitgliederliste (Stand vom 01.01.) und die aktuelle Zusammensetzung des Vorstandes mit.

(4) Landesverbänden, die ihre Beiträge nicht fristgerecht entrichten (§ 3 Abs. 3), ist die Ausübung des Stimmrechtes auf der Delegiertenversammlung verwehrt.

(5) Die Landesverbände verpflichten sich, die vom BVOD beschlossenen Projekte, zum Beispiel zur Versorgungsforschung, sowie das Osteoporoseregister, aktiv zu kommunizieren und zu unterstützen.


§ 6 Vertretung

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a. die Delegiertenversammlung,

b. der Vorstand.


§ 8 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der einzelnen Landesverbände, wobei den Landesverbänden für je angefangene 50 beitragszahlende Mitglieder eine Stimme zusteht. Das Stimmrecht kann für jedes ordentliche Mitglied nur einheitlich ausgeübt werden. Jeder Landesverband entsendet einen Delegierten und einen Vertreter, welche namentlich zu benennen

sind. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahl in den Verbänden ist jeweils der 01.01. des laufenden Jahres.

(2) Die Vorstände der Landesverbände benennen die zu entsendenden Delegierten.

(3) Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr,

b. Festsetzung des Jahresbeitrages, ggf. eines außerordentlichen Beitrages,

c. Entlastung des Vorstandes,

d. Wahl des Vorstandes,

e. Beschlussfassung über gestellte Anträge und Vereinsangelegenheiten sowie über Änderungen der Satzung, auch des Zwecks, und Auflösung des Verbandes und der Kompetenzabgrenzung zwischen BVOD und den Landesverbänden sowie

f. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Eine Delegiertenversammlung muss mindestens einmal jährlich zusammentreten. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung verpflichtet, wenn mindestens zwei Landesverbände oder mindestens 10 % aller Mitglieder des Vereins zu diesem Zeitpunkt die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen, für diese schriftliche Einberufungsverlangen reicht es aus, falls es aus den Reihen der Mitglieder begehrt wird, dass die entsprechenden Mitglieder unter Angabe ihres Namens, Vornamens und der Wohnadresse auf dem entsprechenden Einberufungsverlangen unterschrieben haben.

Jeder Landesverband ist i.ü. schriftlich unter Mitteilung der vorgesehenen Tagesordnung einzuladen. Die Einladungen sind spätestens einen Monat vor dem Tag der Delegiertenversammlung per Post, E-Mail oder Fax zu versenden.

(5) Die Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich und ausreichend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages erfordern eine Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen. Anträge zur Tagesordnung der Delegiertenversammlung können von den Landesverbänden gestellt werden. Sie sind mit kurzer Begründung spätestens 14 Tage vor dem Termin einer Delegiertenversammlung an den Vorstand einzureichen. Dieser Antrag ist gleichzeitig allen anderen Mitgliedsverbänden schriftlich zur Kenntnis zu geben.

Nach diesem Termin eingereichte Anträge können auf der Delegiertenversammlung behandelt und beschlossen werden, wenn sich hierfür Einstimmigkeit aller Mitgliederstimmen ergibt.

(6) Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll innerhalb vier Wochen zu erstellen und jedem Landesverband und jedem Delegierten zuzusenden. Es soll insbesondere enthalten:

a. Teilnehmerliste,

b. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie

c. Anträge und Beschlüsse.

Die Einspruchsfrist beträgt wiederum vier Wochen ab Zugang des Protokolls.

(7) Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes in folgender Reihenfolge:

a. eine(n) Vorsitzende(n)

b. eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

c. eine(n) Schatzmeister(in)

d. eine(n) Schriftführer(in)

Die Wahlen erfolgen durch offene oder geheime Abstimmung. Wiederwahl ist zulässig.

Abwesende können als Vorstandsmitglieder nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.


§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung oder Beschluss anderen Organen übertragen sind.

Der Vorsitzende ist nach außen Sprecher des Vorstands. Er kann andere Mitglieder, z.B. einen Pressesprecher, an dieser Funktion beteiligen. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt bei dessen Verhinderung den Vorsitzenden.

(2) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Die erste Amtszeit des erstgewählten Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand leitet die gesamten Angelegenheiten des Verbandes und besorgt die Ausführung der Beschlüsse, die von der Delegiertenversammlung gefasst werden.

Erreichen bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands weniger als 1 Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so beschließt der Vorstand, ob für den Rest der Amtszeit ein Vertreter gewählt werden soll oder ob die Amtsgeschäfte unter den restlichen Mitgliedern aufgeteilt werden.

(3) Vorsitz im Vorstand hat der Vorsitzende.

Er lädt die Mitglieder des Vorstandes ein. Der Vorsitzende ist gehalten, eine Sitzung des Vorstandes auf Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung dieser Sitzung hat ohne Verzug zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende hat für die Einladung zu den Delegiertenversammlungen Sorge zu tragen und die Tagesordnung für die Sitzung festzulegen. Er führt auch auf der Delegiertenversammlung den Vorsitz.

(5) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand kann der Delegiertenversammlung die Ernennung eines Ehrenvorsitzenden vorschlagen. Die Wahl zu einem Ehrenvorsitzenden erfolgt ohne Personaldiskussion. Der Antrag auf Ernennung eines Ehrenvorsitzenden an den Vorstand erfolgt aus dem Vorstand eines Landesberufsverbandes oder aus dem Vorstand des BVOD und muss mit Begründung 14 Tage vor der der Delegiertenversammlung vorausgehenden Vorstandssitzung in schriftlicher Form vorliegen. Das Amt eines Ehrenvorsitzenden ist nicht mit Rechten und Pflichten verbunden.

(7) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sind spätestens 2 Wochen vor dem Tag der Zusammenkunft per Post, E-Mail oder Fax zu versenden.

(8) Der Schatzmeister ist für die Erstellung der Haushaltspläne und die Buchführung zuständig.

(9) Der Schriftführer erstellt Protokolle der Delegiertenversammlung und der Vorstandssitzungen.

(10) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Delegiertenversammlung bekannt zu geben und von dieser zu genehmigen.

(11) Der Vorstand ist gehalten, alle Vorstandsmitglieder der Landesverbände über seine Arbeiten durch Übermittlung der Protokolle der Vorstandssitzungen auf dem Laufenden zu halten. Die Landesverbände haben das Recht, von sich aus Vorschläge zur Bearbeitung an den Vorstand heranzutragen.

(12) Der Vorstand kann Einzelpersonen oder Beschlüsse mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen. Beauftragte Einzelpersonen oder Ausschuss-Vorsitzende können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden. Eingesetzte Kommissionen sind dem Vorstand vortragspflichtig und können nicht von sich aus im Namen des BVOD auftreten.

(13) Die Landesverbände tragen die Kosten für die Teilnahme der Delegierten an den Delegiertenversammlungen.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des BVOD kann nur durch eine besondere, zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung erfolgen. Die diesbezügliche Absicht muss den Landesverbänden durch den Vorstand schriftlich mindestens drei Monate vor dem geplanten Auflösungstermin mitgeteilt werden, um den Landesverbänden die Möglichkeit zu geben, ihre Mitglieder zu informieren. Die Auflösung des BVOD bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Delegierten.

(2) Nach dem Auflösungsbeschluss erfolgt die Abwicklung entsprechend

den gesetzlichen Vorschriften; falls die Delegiertenversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das verbleibende Vereinsvermögen dem Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V., Kirchfeldstr. 149, 40215 Düsseldorf zu übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 11 Beschlussfassung

Die Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung des BVOD am 15.01.2011 in Dresden beschlossen. Die Änderung der Satzung erfolgte durch die Mitgliedsvereine in schriftlicher Form zum 20.06.2014.

Sie tritt sofort in Kraft. Der Vorstand wird hiermit bevollmächtigt, Satzungsänderungen technischen oder deklaratorischen Inhalts einstimmig verbindlich festzustellen, falls diese zur steuerlichen Anerkennung des BVOD oder zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind.